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"Die Bearbeitung ist eine von einem anderen Werk abhängige Schöpfung, die wesentliche Züge des Originalwerkes übernimmt und dem Originalwerk dient."
Die Tätigkeit des Musikbearbeiters bildet in den vielfältigen Bearbietungsformen von Musik, hauptsächlich in der Musikproduktion, die Grundlage. Entweder im Auftrag eines Verlages, einer Medienanstalt oder eines Komponisten wird der Bearbeiter tätig, indem er die Erstbearbeitung eines Titels oder eine Spezialbearbeitung bereits veröffentlichter Titel erstellt. In jedem Fall stellt die Bearbeitung eine eigenschöpferische, individuelle geistige Leistung dar, die im Sinne des Urheberrechtsgesetztes schützenswert ist. Die Bearbeitung wird als selbstständiges Werk geschützt, unabhängig vom Urheberschutz des bearbeiteten Werks. Allerdings setzt die nutzungsrechtliche Wahrnehmung der Bearbeitung eines geschützten Werkes durch die GEMA eine Bearbeitungsgenehmigung durch den Urhebers voraus. Nicht so bei freien Werken. Die Bearbeitung eines freien Werkes wird als selbstständiges Werk geschützt unter folgender Einschränkung: „die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbstständiges Werk geschützt“ (§3 Urheberrechtsgesetz). Als unwesentliche Bearbeitung gilt die rein handwerklich, mechanische Veränderung, (z.B. Transposition, Transkription, unwesentlicher Instrumentenaustausch). In vielen Fällen sind die Grenzen fließend. Dass hier Interessenkonflikte entstehen, versteht sich von selbst.
Der Bearbeiter steht meistens als der schwächste Teil in der musikalischen Produktionskette da, deshalb ist es das vordringlichste Ziel unserer Vereinigung hier Hilfestellung zu geben, um die Position des Bearbeiters gegenüber den Verhandlungspartnern zu stärken. Die Vereinigung versucht die Kommunikation unter seinen Mitgliedern zu verbessern. Die Vereinigung versucht Hilfestellung in Rechtsfragen anzubieten.