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VEREINIGUNG DEUTSCHER
MUSIK-BEARBEITER e.V.
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- Satzung -
(Neufassung 2019)
§ 1
Der Verein des Bürgerlichen Rechts trägt den Namen:
„Vereinigung deutscher Musik-Bearbeiter“ und hat seinen Sitz in Berlin.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Pflege kollegialer Zusammenarbeit, sowie die Wahrung und Förderung der Kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der deutschen Musikbearbeiter, insbesondere im Hinblick auf deren Stellung im Urheberrecht, und die Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaften.
§ 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitglied des Vereins kann jeder deutsche Komponist werden, dessen Tätigkeit gleichzeitig auf die Bearbeitung von Musikwerken gerichtet ist.
§ 5
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten.
§ 6
Der Vorstand beschließt über den Antrag. Der Beschluss ist dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Aufnahme dem Ansehen des Vereins oder seinem Zweck abträglich ist.
§ 7
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrags durch den Vorstand.
Der Mitgliedsbeitrag wird für das Jahr des Beitritts anteilsmäßig (pro Monat 1/12 des Jahresbeitrages) fällig.
§ 8
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf der jährlichen ordentlichenMitgliederversammlung für das kommende Jahr festgesetzt. Er wird zum 1. Januar des folgenden Geschäftsjahres wirksam.
§ 9
Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
§ 10
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod,
2. durch Kündigung; sie muss durch eingeschriebenen Brief spätestens
drei Monate vor dem Ablauf des Geschäftsjahres an den Vorstand
erklärt werden.
Sie wird mit dem Ablauf des Geschäftsjahres wirksam.
3. durch Ausschluss; dieser kann durch Beschluss des Vorstandes
erfolgen, wenn das Mitglied gröblich gegen die Interessen
der Vereinigung verstößt. Der Beschluss des Vorstandes ist dem
Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Dem Betroffenen steht binnen drei Monaten nach Zugang der
Mitteilung die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung
der Betroffenen in geheimer Abstimmung endgültig.
§ 11
Wenigstens einmal im Jahr treten die Mitglieder zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Der Termin hierfür wird den Mitgliedern spätestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung mitgeteilt. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Die Anträge sind spätestens bis 01. Februar des Geschäftsjahres, in dem die Versammlung stattfindet, unter Beifügung einer schriftlichen Begründung beim Vorstand einzureichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen, wenn er es für notwendig erachtet. Der Vorstand ist außerdem verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von 2/3 aller Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Die Einladungsfrist inklusive Tagesordnung ist wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung einzuhalten. Die Fristen sind gewahrt, wenn die Aufgabe zur Post rechtzeitig erfolgt ist.
In der Mitgliederversammlung neu gestellte Anträge, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, können behandelt werden.
§ 12
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen im Besonderen:
1. Wahl und Abberufung des Vorstandes,
2. Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des
Geschäftsberichtes,
3. Satzungsänderungen,
4. Anpassung des Mitgliedsbeitrags
5. Ausschluss von Mitgliedern,
6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines
Ehrenpräsidenten,
7. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereins-
Vermögens nach der Auflösung.
§ 13
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Abberufung des Vorstandes und den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
Die Auflösung des Vereins bedarf eine 3/4-Mehrheit aller Mitglieder.
Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich per Akklamation.
Wenn mindestens 50% der anwesenden Mitglieder es beantragen, wird die Abstimmung geheim durchgeführt. In der Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied ein Beschlussprotokoll geführt, das von ihm und vom Präsidenten zu unterzeichnen ist.
§ 14
Schriftliche Stimmübertragung ist zulässig, jedoch darf ein Mitglied nicht mehr, als drei andere Mitglieder gleichzeitig vertreten.
Die Übertragung ist vor der Mitgliederversammlung durch Vorlage einer formlosen Einverständniserklärung des/der Übertragenden beim Vorstand zu hinterlegen.
§ 15
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Ihre Amtszeit endet spätestens mit dem Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Das Vorstandsmitglied, das die höchste Stimmenzahl bei der Wahl erreicht, ist Präsident der VDMB.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so berufen die übrigen Vorstandsmitglieder einen der gewählten Stellvertreter, der bis zum Ende der Amtszeit des Ausgeschiedenen an dessen Stelle tritt.
Die Vorstandsmitglieder können Ersatz ihrer Auslagen verlangen.
§ 16
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Präsident kann ein Vorstandsmitglied zur Unterschriftsleistung für Zahlungsanweisungen und Quittungen aller Art ermächtigen.
§ 17
Die Hauptgeschäftsstelle befindet sich am Sitz des Präsidenten.
Die Errichtung von weiteren Geschäftsstellen in deutschen Städten ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung sie für erforderlich hält.
Die Leiter der Geschäftsstellen werden durch den Vorstand berufen.